5. VERTRAULICHKEIT
5.1 Im Rahmen dieser Vereinbarung sind „Vertrauliche Informationen“ sämtliche urheberrechtlich geschützten Daten sowie alle sonstigen Informationen, die von einer der Vertragsparteien gegenüber der anderen (sei es direkt oder indirekt in irgendeiner Form) offen gelegt werden und die entweder als „vertraulich“ gekennzeichnet werden oder aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind. Abweichend hiervon gehören zu den vertraulichen Informationen nicht solche Informationen, die (anders als durch pflichtverletzenden Gebrauch oder pflichtverletzende Offenbarung durch eine der Parteien) der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt sind, die der jeweils anderen Partei, gegenüber der sie offenbart wurden, bereits vor der Offenbarung bekannt war oder die unabhängig und ohne Verwendung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden.
5.2 Keine der Vertragsparteien wird die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nutzen oder offen legen, es sei denn, dies geschieht zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder wenn dies aufgrund von Gesetz, einer sonstigen Vorschrift oder einer gerichtlichen Anweisung erforderlich ist. Die so zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtete Vertragspartei setzt die jeweils andere Vertragspartei hierüber so früh wie möglich vor der Offenlegung dieser Informationen in Kenntnis. Bei Beendigung dieser Vereinbarung werden die Parteien (unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in Klausel 14) sämtliche vertraulichen Informationen sofort zurückgeben oder vernichten und, auf entsprechende Nachfrage, dies schriftlich bestätigen.
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